DRK Reformtarif

Mindestlohn gilt nicht für Bereitschaftszeiten

Die Bezahlung von Bereitschaftszeiten darf unter bestimmten Bedingungen unter dem Mindestlohn liegen. Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Vorgaben im Reformtarifvertrag des DRK bestätigt.

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