Diakonische Einrichtungen müssen Mitarbeitende mit Zusatzqualifikation höher eingruppieren. Das entschied der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem am 18. November veröffentlichten Beschluss. Er gilt für alle Einrichtungen, die den Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) anwenden. Im KTD ist vorgesehen, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit einer Zusatzqualifikation eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangen können. Die Zusatzqualifikation muss für die Tätigkeit erforderlich sein.
Dem Beschluss vorangegangen waren zwei Verfahren. Im ersten Verfahren ging es um einen Altenpfleger, der wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung (MAV) weitgehend von der Arbeit freigestellt war. Er hatte sich zuvor zum Thema Wundmanagement fortgebildet, arbeitete aber nur noch zu zehn Prozent in der Pflege. Der MAV-Vorsitzende beantragte wegen seiner Zusatzqualifikation eine höhere Eingruppierung. Die Dienststellenleitung lehnte ab, da der Altenpfleger wegen seiner Tätigkeit in der MAV nicht als Wundmanager arbeite. Dem KGH zufolge ist das rechtswidrig. Ein MAV-Mitglied dürfe nach kirchenrechtlichen Bestimmungen wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Im zweiten Fall hatte eine Altenpflegerin eine höhere Vergütung verlangt, weil sie über die Zusatzqualifikation ‚Pain Nurse‘ verfügt. Die Dienststelle hatte dies abgelehnt, da die Fortbildung für die Tätigkeit in der Einrichtung nicht erforderlich sei. Der KGH widersprach. Begründung: Die Dienststelle habe die Pflegekraft in ihrem Organigramm als ‚Pain Nurse‘ aufgeführt.
Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Kirchengericht zweiter Instanz. Der KGH besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus vorsitzenden Richtern oder Richterinnen sowie weiteren Richtern und Richterinnen. Sie werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. br
Beschlüsse des KGH:
Az.: II-0124/10-2021 (Beschluss zu freigestelltem MAV-Vorsitzenden)
Az.: II-0124/6-2021 (Beschluss zu Mitarbeiterin mit Zusatzqualifikation 'Pain Nurse')