04.05.2017, 16:05 Uhr DRK ReformtarifMindestlohn gilt nicht für BereitschaftszeitenDie Bezahlung von Bereitschaftszeiten darf unter bestimmten Bedingungen unter dem Mindestlohn liegen. Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Vorgaben im Reformtarifvertrag des DRK bestätigt. Jetzt gesamten Artikel lesen.WI.Abo bestellen oder anmelden!