Bundesarbeitsgericht

DRK muss kirchliches Arbeitsrecht anwenden

Nach einem Betriebsübergang von einem kirchlichen auf einen weltlichen Träger haben Arbeitnehmer das Recht, weiter nach den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vergütet zu werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

WI Abo
Jetzt gesamten Artikel lesen.
WI.Abo bestellen oder anmelden!